Satzung

§1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Nationalpark Kellerwald-Edersee e. V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar unter der Nr. 3931 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle des Fördervereins, im Nationalparkamt, Laustr. 8 in 34537 Bad Wildungen.

§2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es den Nationalpark Kellerwald-Edersee bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Forschung und insbesondere der Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zu fördern und aktiv zu unterstützen sowie allgemein für den Nationalparkgedanken zu werben,
- das Bewusstsein der Bevölkerung über den Nutzen des Nationalparks für die Region zu stärken und die dazu notwendige öffentliche und private Identifikation zu stiften.
- den Naturschutz, die Biotopvernetzung, die Landschaftspflege und eine umweltgerechte Regionalentwicklung in der gesamten Kellerwaldregion zu fördern,
- zusätzliche finanzielle und materielle Mittel zu akquirieren (Sponsoring).

§4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 (Verbot von Vergünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur durch einen wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung trifft dann die endgültige Entscheidung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenz-, Online- oder Hybrid-Veranstaltung statt.
Der Vorstand ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen, falls der Schriftführer des Vorstands nicht anwesend sein sollte.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem /der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam. Ergänzend können ein/eine bis drei BeisitzerInnen gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren ein(e)n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands ein.
Wiederwahl ist zulässig.

§14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Nationalparkamt Kellerwald-Edersee für die weitere gemeinnützige Förderung des Naturschutzes in der Kellerwaldregion.

§15 (Salvatorische Klausel)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und wirksam.

Bad Wildungen, den 27.09.2022

für den Vorstand:

Conny Nehiba (1. Vorsitzende)
Dipl. Biologe Ralf Kubosch (Schriftführer)

 

Kostenordnung

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für:

 

Einzelmitglied

  • natürliche Person: 30,- €
  • Firma, Organisation, juristische Person: 100,- €

Familienmitgliedschaft (Eltern, Lebenspartnerschaften, Kinder bis 18)

  • Jahresbeitrag 1. Person 30,– €, jedes weitere Mitglied 15,– €;
    Kinder bis 10 Jahren beitragsfrei, ab 11 Jahren: 15,– €

 

Ausführung zur Datenschutzgrundverordnung

Liebe Vereinsmitglieder, sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft hat der Förderverein für den Nationalpark Kellerwald-Edersee e.V. nachfolgende persönliche Daten von Ihnen erhoben:

• Vor- und Nachname
• Postanschrift
• Geburtsdatum
• Emailadresse
• Telefonnummer/ Handynummer
• Kontodaten (sofern diese von Ihnen zum Einzug des Mitgliedbeitrags angegeben wurden)

Ihre Daten werden nicht an Externe weitergegeben und ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet. Die vereinsinterne Verwendung schließt die Weitergabe von Kontaktdaten an andere Mitglieder des Fördervereins für den Nationalpark Kellerwald-Edersee e.V. ein, um beispielsweise Fahrgemeinschaften zur Jahreshauptversammlung bilden zu können.

Sofern kein Widerspruch erfolgt, geht der Vereinsvorstand von einer entsprechenden Zustimmung aus.